Gesetzliche Bestimmungen seit Februar 2021

Am 01.02.2021 trat die EU-Verordnung 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe in Kraft, die für uns neue Richtlinien im Handel und Umgang mit Düngemitteln mit sich bringen. Die Verordnung gilt für Mitglieder der Allgemeinheit und für Wirtschaftsteilnehmer, die Ausgangsstoffe für Explosivstoffe herstellen, importieren, in Verkehr bringen, damit handeln oder sie abgeben sowie Behörden, die entsprechende Überwachungs- oder Mitwirkungsaufgaben haben. Für Sie als Kunde ist der Stoff Ammoniumnitrat (CAS RN 6484-52-2) von besonderer Bedeutung. Diese Substanz ist unter anderem in allen KAS-Typen, Sulfan, aber auch in vielen Mischdüngern enthalten. Die Erklärung ist zu unterschreiben, wenn ein Produkt 16 Prozent oder mehr Stickstoff aus Ammoniumnitrat enthält. Zukünftig sind wir verpflichtet, einmal jährlich nachfolgende Informationen bei Ihnen, unseren Kunden, abzufragen: • Identitätsprüfung Ihrer Person und der von Ihnen beauftragten Personen (Tabelle A) • Geschäftsbereich, Unternehmensname, Unternehmensadresse

Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen ohne Rückgabe dieser Kundenerklärung Produkte mit Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (u.a. Ammoniumnitrathaltige Düngemittel) lt. Liste unten seit dem 1. Februar 2021 nicht mehr veräußern und liefern dürfen.

Produktliste zur Kundenerklärung